Einkommensteuererklärung 2021 / Einnahmeüberschussrechnung 2021

Anlage: Antwortschreiben Sehr geehrter Herr Goldstein,

zur Bearbeitung der Steuererklärung benötige ich noch folgende Unterlagen bzw. Angaben:

Es liegt ein Zugang bei der Büroausstattung vor. Bitte reichen Sie diesbezüglich einen Beleg ein, aus dem hervorgeht worum es sich handelt sowie eine Aufstellung der Afa-Berechnung.

Die bezogenen Fremdleistungen bitte ich anhand einer detaillierten Auflistung unter Angabe von Name, Steuernummer, Art der Leistung sowie den Betrag nachzuweisen. Bitte fügen Sie dieser auch entsprechende Belege bei.

Die Miete ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Bitte weisen Sie dies entsprechend nach (Mietvertrag / Mietvertragsänderung / Zahlungsnachweis etc.).

Ebenso bitte ich die Bewirtungsaufwendungen belegmäßig nachzuweisen.

Teilen Sie mir bitte auch mit, ob in den Betriebseinnahmen in Höhe von 64.421,52 € die Corona-Hilfen inkludiert sind.

Ich bitte bis spätestens 01.08.2023 um Antwort.

Die Verpflichtung zur Beantwortung der Rückfragen und der Ergänzung durch Unterlagen ergibt sich aus §§ 90, 93 und 97 der Abgabenordnung.

Die angeforderten Belege können Sie auch elektronisch über Mein ELSTER (www.elster.de) oder ein anderes Steuerprogramm, das die elektronische Belegnachreichung unterstützt, einreichen. Für die Nachreichung Ihrer Belege finden Sie bei Mein ELSTER nach dem Login das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“.

Bitte beachten Sie die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab dem Veraniagungszeitraum 2017:

Zu Steuererklärungen müssen Sie grundsätzlich keine Belege mehr einreichen. Werden zur Prüfung noch Belege benötigt, fordert das Finanzamt diese bei Ihnen an. Zur Überprüfung Ihrer Steuererklärung werden ausnahmsweise Belege benötigt. Ich bitte Sie zukünftig auch weiterhin auf die Einreichung von Belegen im Zuge der Abgabe der Steuererklärung zu verzichten. Ausgenommen sind die Bescheinigungen ’EU/EWR‘ bzw. ‚Bescheinigung außerhalb EU/EWR‘ sowie Nachweise über ausländische Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Fall eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs.3 EStG.

Das Finanzamt kann aufgrund automatisierter Abläufe nur Angaben berücksichtigen, die in den Formularfeldern der Steuererklärung eingetragen sind. Soweit im Ausnahmefall für die Besteuerung erforderliche Angaben nicht in der Steuererklärung vorgenommen werden können, haben Sie die Möglichkeit, eine Eintragung in dem neu eingeführten Feld ‚Ergänzende Angaben zur Steuererklärung‘ anzubringen (§§ 150 Abs. 7, 155 Abs. 4 der Abgabenordnung).

Mit freundlichen Grüßen